1.1
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (“ALB”) gelten für alle Lieferungen von pharmazeutischen Produkten (zusammen “Produkte”) durch die G.L. Pharma GmbH („GL PHARMA“) an Unternehmer im Sinne der anwendbaren Gesetze. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2
Ergänzend gelten – soweit einschlägig – die Leitlinien der Guten Vertriebspraxis (GDP, 2013/C 343/01), die EU-GMP-Regeln, die Richtlinie 2011/62/EU (Fälschungsschutz) samt Delegierter Verordnung (EU) 2016/161 über Sicherheitsmerkmale, das Arzneimittelgesetz sowie sonstige zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften.
2.1
Angebote von GL PHARMA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Versand der Ware zustande.
2.2
Unterlagen von GL PHARMA (z. B. Spezifikationen, CoA-Muster, Etikettenentwürfe) dürfen ohne Zustimmung des Lieferanten nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3.1
Incoterms: Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen EXW gemäß INCOTERMS® 2020 ab Lager von GL PHARMA. Andere Lieferklauseln können in der Auftragsbestätigung festgelegt werden.
3.2
Temperaturgeführte Produkte werden ausschließlich in validierten, GDP-konformen Transportverpackungen und -prozessen ausgeliefert. Der Käufer stellt sicher, dass die weitere Lagerung/Distribution GDP-konform erfolgt.
3.3
GL PHARMA ist zu Teil- und Vorlieferungen berechtigt.
3.4
Höhere Gewalt/außergewöhnliche Umstände (z. B. Pandemien, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe, Energie-/Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Transportstörungen, Ausfall kritischer Vorlieferanten) verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs sind im Rahmen von Ziff. 15 beschränkt.
4.1
Die Gefahr geht gemäß der vereinbarten INCOTERMS-Klausel über; bei Fehlen einer Vereinbarung mit Bereitstellung der Ware am Erfüllungsort (EXW).
4.2
Die Ware bleibt ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs bis zur vollständigen Bezahlung bzw. Erfüllung sämtlicher Forderungen, die GL PHARMA aus der Geschäftsbeziehung zum Käufer zustehen, Eigentum von GL PHARMA (Eigentumsvorbehalt). Der Käufer tritt bereits jetzt Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sicherungshalber an GL PHARMA ab und GL PHARMA nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter den Bedingungen befugt, dass er (i) gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt, sowie (ii) wiederum mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Auf Verlangen hat der Käufer GL PHARMA die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von GL PHARMA hinzuweisen und GL PHARMA unverzüglich zu verständigen. GL PHARMA ist berechtigt, selbst eine Drittschuldnerverständigung vorzunehmen. Der Käufer ist nicht zu weiteren Abtretungen der Forderungen, insbesondere nicht zum Factoring, berechtigt. Der Käufer sichert GL PHARMA jederzeit den Zutritt zu seinem Betrieb zu, um die Vorbehaltsware zu besichtigen und zu inventarisieren.
5.1
Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, Entsorgungs- und Compliance-Kosten, soweit anwendbar.
5.2
Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 30 Tage netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; weitergehende Rechte bleiben unberührt.
5.3
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.4
Sämtliche Preisnachlässe sind nur unter der Bedingung der vollständigen und fristgerechten Zahlung gewährt. Sollte der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten oder über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, ist GL PHARMA berechtigt, vom Käufer den gültigen Listenpreis (FAP, AEP) der unbezahlten Ware zu verlangen.
5.5
Von GL PHARMA ausgestellte Gutschriften berechtigen ausschließlich zur Verrechnung mit zukünftigen Lieferungen oder Leistungen. Eine Barauszahlung oder sonstige finanzielle Abgeltung ist ausgeschlossen.
6.1
Der Käufer führt unverzüglich nach Anlieferung eine GDP-konforme Eingangs- und Temperaturkontrolle sowie eine Sichtprüfung auf Transportschäden, Übereinstimmung mit der Bestellung (Menge, Artikel, Chargen, Verfalldaten) und Sicherheitsmerkmale (Serialisierung/Erstöffnungsschutz) durch.
6.2
Offene Mängel, Transportschäden und Temperaturabweichungen (Excursions) sind binnen 5 Werktagen nach Lieferung, verdeckte Mängel binnen 10 Werktagen nach Entdeckung, jeweils schriftlich anzuzeigen und zu belegen (z. B. Loggerdaten, Fotos).
6.3
Bis zur Klärung sind betroffene Waren chargenrein zu sperren (Quarantäne) und nicht in Verkehr zu bringen. GL PHARMA erteilt Anweisungen zur weiteren Vorgehensweise (z. B. Rückholung, Vernichtung, Ersatzlieferung).
7.1
GL PHARMA leistet Gewähr dafür, dass die Produkte bei Gefahrenübergang den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Aus öffentlichen Äußerungen, Prospekten oder Mustern ergeben sich keine zusätzlichen Garantien.
7.2
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang. Bei ordnungsgemäßer Mängelrüge behebt GL PHARMA nach seiner Wahl den Mangel durch Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Gutschrift. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziff. 15.
7.3
Gewährleistung ist ausgeschlossen bei unsachgemäßer Lagerung/Transport durch den Käufer, Nichteinhaltung der GDP/Betriebsanweisungen, normalem Verschleiß, höherer Gewalt oder Änderungen/Eingriffen ohne Zustimmung von GL PHARMA.
8.1
Der Käufer verpflichtet sich, Verdachtsfälle von Nebenwirkungen/unerwünschten Ereignissen, Produktbeanstandungen sowie Beschwerden über Fälschungsverdacht, Qualitätsmängel, Fehlen von Wirksamkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 (einem) Werktag nach Kenntniserlangung an pv@gl-pharma.at zu melden.
8.2
Der Käufer unterstützt GL PHARMA bei der Ermittlung, Dokumentation und Bewertung der Meldungen (z. B. Weiterleitung von Mindestdatensätzen, Rückgabe von Musterpackungen, Fotos, Loggerdaten) und beachtet Datenschutzanforderungen nach Art. 6, 9 DSGVO.
9.1
GL PHARMA ist berechtigt und ggf. verpflichtet, Produkte zurückzurufen, zurückzunehmen oder Sicherheitskorrekturmaßnahmen durchzuführen, wenn dies aus Qualitäts-, Sicherheits-, regulatorischen oder behördlichen Gründen erforderlich ist. Der Käufer unterstützt GL PHARMA dabei unentgeltlich und unverzüglich (z. B. Kundeninformation, Sperrung, Rückholung).
9.2
Der Käufer führt keine eigenmächtigen Rückrufe durch, es sei denn, Gefahr im Verzug erfordert sofortiges Handeln. In diesem Fall ist GL PHARMA umgehend zu informieren.
10.1
Serialisierte Produkte werden mit 2D-Data-Matrix-Code und Erstöffnungsschutz ausgeliefert. Der Käufer überprüft die Unversehrtheit und, soweit rechtlich erforderlich, dekommissioniert/verifiziert die Sicherheitsmerkmale im nationalen System (z. B. NMVS).
10.2
Der Käufer unterlässt jegliche Manipulation von Sicherheitsmerkmalen und meldet Fälschungsverdacht unverzüglich an GL PHARMA.
11.1
Beide Parteien halten alle einschlägigen arzneimittelrechtlichen, betäubungsmittelrechtlichen, sanktions- und exportkontrollrechtlichen sowie wettbewerbs- und korruptionspräventiven Vorschriften ein (u. a. EU-/nationales AMG, GDP/GMP, (EU) 2016/161).
12.1
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Spezifikationen, Preise, QA-Dokumente u. Ä. sind vertraulich zu behandeln.
12.2
Personenbezogene Daten, insbesondere im Rahmen der Pharmakovigilanz, werden ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet.
13.1
Bei Verzug hat der Käufer GL PHARMA schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Vertragsstrafen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
14.1
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen ist. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung.
15.1
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haftet GL PHARMA nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
15.2
Für sonstige Schäden haftet GL PHARMA nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und – soweit rechtlich zulässig – der Höhe nach auf den Nettoauftragswert je Schadensfall – begrenzt.
15.3
Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, reine Vermögensschäden und indirekte Schäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
16.1
Diese ALB gelten für die jeweilige Bestellung. Fortlaufende Lieferbeziehungen können aus wichtigem Grund gekündigt werden, insbesondere bei Zahlungsverzug, schweren Verstößen gegen GMP/GDP oder behördlichen Verboten.
17.1
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
17.2
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis, soweit gesetzlich zulässig.
17.3
Recht und Gerichtsstand: Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz von GL PHARMA.